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LG Hamburg, 10.06.2011 - 406 HKO 5/11 |
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- BGH, 30.04.1997 - I ZR 196/94
Die Besten I - Getarnte Werbung
Auszug aus LG Hamburg, 10.06.2011 - 406 HKO 5/11
Eine derartige Bestenliste allein anhand der Auskunft von Kollegen, wo sie sich behandeln lassen würden, entbehrt der erfoderlichen sachlichen Grundlage (vgl. BGH, GRUR 1997, Seite 912 - Die Besten |).
- OLG Köln, 19.06.2015 - 6 U 173/14
Wettbewerbswidrigkeit der Werbung mit "Top Preisen"
Außerdem ergaben sich die Spitzenstellungsbehauptungen in den angeführten Verfahren gerade nicht nur aus der Verwendung der Vorsilbe "Top", sondern jeweils aus dem Gesamtkontext der Werbung (LG Hamburg, Urteil vom 10.06.2011, 406 HKO 5/11: "Deutschlands beste Augenärzte ... Augenärzte unter den besten in Deutschland ... Die renommierte Verbraucherzeitschrift ... zählt gleich zwei ... Chirurgen zu den Topmedizinern in Deutschland"; OLG Karlsruhe, Urteil vom 07.05.2012, 6 U 18/11: "Spitzenmediziner ... führende medizinische Experten ... Top-Experten ... Top-Fachärzte ... führende Spezialisten"; OLG Hamburg, Urteil vom 09.09.2010, 3 U 58/09: "Immer Top in Preis und Leistung", wobei auf die Spitzenstellungsbehauptung bezüglich der Leistung abgestellt wurde).